Ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt.
Die Naturwissenschaftliche Vorprüfung zum Zahnarzt
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Während eines Semesters eine Vorlesung Biologie und Zoologie und eine Vorlesung Physik und Chemie. Während zwei Semestern je zwei Vorlesungen Physik Chemie und während eines Semesters je ein Praktikum Physik und ein Praktikum Chemie. Die naturwissenschaftliche Vorprüfung zum Zahnarzt kann nach einem Studium der Zahnmedizin von zwei Semestern abgelegt werden.
Folgende Nachweise sind zu erbringen für zukünftige Zahnärzte in Bremen:
a) Praktika und Kurse
1.) anatomische Präparierübungen (Kursus der makroskopischen Anatomie)
2.) physiologisches Praktikum (Praktikum der Physologie)
3.) physiologisch-chemisches Praktikum (Praktikum der Biochemie)
4.) mikroskopisch-anatomischer Kurs
5.) Kursus der technischen Propädeutik
6.) Phantomkurs I der Zahnerersatzkunde
7.) Phantomkurs II der Zahnersatzkunde
b) Vorlesungen die ein zukünftigfer Zahnarzt aus Bremen besuchen muss
während eines Semsters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte
während zwei Semestern je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde
während drei Semestern eine Vorlesung über Anatomie
Die Zahnärztliche Vorprüfung kann nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens fünf Semestern abgelegt werden.
Folgende Nachweise über Lehrveranstaltungen sind zu erbringen, wenn man Zahnarzt werden möchte:
Belegung von Vorlesungen:
je eine Vorlesung für Zahnärzte aus Bremen über:
1.) Einführung in die Zahnheilkunde
2.) Allgemeine Pathologie
3.) Spezielle Pathologie
4.) Allgemeine Chirurgie
5.) Hals-,Nasen- und Ohrenkrankheiten
6.) Hygiene, einschließlich Gesundheitsfürsorge
7.) Medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen
8.) Einführung in die Kieferorthopädie
9.) Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde
je zwei Vorlesungen für Zahnärzte über
10.) Pharmakologie und Klinische Pharmakologie
11.) Innere Medizin
12.) Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
13.) Zahn-, Mund-und Kieferchirurgie
14.) Zahnerhaltungskunde, umfassende Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie
15.) Kinderzahnheilkunde
16.) Zahnersatzkunde
17.) Kieferorthopädie
Zahnarztkurse je ein Semester in Bremen
18.) Pathohistologischer Kursus
19.) Kursus der klinischen-chemischen und -physikalischen Untersuchungsmethoden
20.) Radiologischer Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes
21.) Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde
22.) Kursus der kieferorthopädischen Technik
Zahnarztkurse je zwei Semester
23.) Operationskurs für Zwei Semester (Kurse I/II)
24.) Kursus der kieferorthopädischen Behandlung für zwei Semester (Kurse I/II)
25.) Kursus einschließlich eines Kurses der Kinderzahnheilkunde und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde für zwei Semester (I/II)
26.) Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde für zwei Semester (I/II)
Teilnahme als Askultant, Besuch von je einem Semester
27.) im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
28.) in der chirurgischen Poliklinik
Teilnahme als Praktikant für die Ausbildung zum Zahnarzt in Bremen
29.) im Zentrum für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde über drei Semester ( Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde I, II, und III)
30.) in der Hautklinik über ein Semester
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Dresden, Ref. 27 beim Vollzug der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO)
Bestellung der Prüfungsausschüsse ( § 4 Abs.2)
Teilnahme an Prüfungen (§7) - Entscheidungen über die "Anerkennung" eines ausländischen Reifezeugnisses als Vorbildungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung ( § 9 ABS. 2 i. V. m. § 60 Abs.1)
Versagung sowie Rücknahme und Widerruf der Zulassung zu einer Prüfung wegen fehlender Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.3 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wegen Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit, Unfähigkeit und Ungeeignetheit (§ 10 Abs.2)
Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung bei einem anderen als bisherigem Prüfungsausschuß (§ 12; i.V.m. § 60 Abs. 2)
Weitermeldung der endgültig Durchgefallenen an die entsprechenden Behörden der anderen Bundesländer (§ 15 Abs.2)
Entscheidung über die Zulassung bei einem anderen Prüfungsausschuß als dem am Studienort befindlichen ( § § 18, 25 i.V.m. § 60 Abs.1)
Anrechnung von Studienzeiten/ Prüfungen aus einem verwandten Studiengang sowie eines im Ausland absolvierten Studiums ( §§ 19 Abs.5, 26 Abs.2 Satz 2, 34 Abs.2, 35 Abs. 2i.V.m. § 60 Abs.1). Ausnahme : Medizinstudenten nach (§ 61)
Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern im rahmen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, die bereits Gegenstand einer anderen Prüfung waren ( § 21 Abs.4 i.V.m. § 60 Abs.1)
Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen bei Wiederholungsprüfungen die Prüfung abgeschlossen werden muß (§§ 22 Abs.3 Satz 4, 33 Abs.1 S.3, 61 Abs.3 Satz 4 und 61 Abs.5 Satz 4 i.V. m. § 60 Abs.1)